406 StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. Eventualtier sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 409 StPO zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge.