42 Abs. 1 StGB. Ferner wurde vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess Kenntnis genommen und der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'738.80 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'130.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.