{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\n3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss\nArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer\nBusse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz\ndie Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung\ndient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im\nuntersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im\nBereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem\nVerurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; STRATENWERTH/W OHLERS,\nHandkommentar StGB, 2009, Art. 42 N 15).\n\n3.4 Dem Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen\ngenügenden Denkzettel darstellt. Vielmehr ist aus spezialpräventiven Überlegungen eine spürbare Sanktion zu verhängen, um ihm den Ernst der Lage plastisch vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB\naufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung der Anschlussberufung vom\n26. Januar 2012 eine Busse in der Höhe von CHF 300.00. Im Hinblick darauf, dass die Verbindungsbusse in zahlenmässiger Relation zur Geldstrafe zu stehen hat, erscheint die beantragte\nBusse als zu gering, weshalb das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände\nzum Schluss kommt, dass eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer\nbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00 dem Verschulden und\nden persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Die Probezeit bezüglich der\nbedingt vollziehbaren Geldstrafe wird wie im strafgerichtlichen Erkenntnis auf zwei Jahre festgelegt.\n\n4. Kosten\n4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 2’400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’250.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00,\ndem Beschuldigten auferlegt.\n\n4.2 Ausserdem hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsvertreter des Privatklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach\nErmessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO,\nSGS 178.112). Das Berufungsgericht erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inklusive\nAuslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, als angemessen. Dem Beschuldigten wird zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom\n14. November 2011, auszugsweise lautend:\n\n„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2011 der\nAnstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt\nund verurteilt\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen\nzu je Fr. 210.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB\nund Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB.\n\n2. Vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess wird Kenntnis genommen.\n\nDer Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433\nAbs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'733.80 (inkl.\n8% MwSt) zu bezahlen.\n\n3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'130.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von\nFr. 2'000.--.\n\nDer Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 426 Abs. 1 StPO.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil\nverlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr\nvon Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“\n\n"}