{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\n2.10 Ferner wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte um die Zahlungsunfähigkeit der\nG.____ AG wusste. Wie sich aus dem Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom\n13. November 2008 ergibt, sagte dieser aus, er habe von der G.____ AG beinahe ein Jahr lang\nkeine Mieten mehr erhalten, weshalb er bei H.____ vorbeigegangen sei, um nach seinem Mietzins zu fragen. Dabei habe sie ihn angefragt, ob er prüfen könne, ob das Unternehmen noch\ngerettet werden könne, da der damalige Geschäftsführer gegangen sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei bereits vor zwei Jahren von M.____ auf eine mögliche Begutachtung seinerseits angesprochen worden, worauf er sich anerboten habe, die Liegenschaft der\nG.____ AG zu kaufen, damit diese wieder zu finanziellen Mitteln komme (act. 10.01.029). Ferner machte der Beschuldigte in derselben Einvernahme geltend, er habe zusammen mit D.____\ndie Geschäftszahlen betrachtet und festgestellt, dass die Gesellschaft über CHF 3'000'000.00\noffene Kreditoren verfügt habe, weshalb er die Situation mit H.____ besprochen und ihr geraten\nhabe, Konkurs anzumelden. Die wirtschaftliche Situation sei so katastrophal gewesen, dass\nman schon vor einigen Jahren hätte Konkurs beantragen müssen (act. 10.01.030). Es zeigt sich\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndaher, dass der Beschuldigte offensichtlich um die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG wusste.\nStrittig ist jedoch, ob er bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt\ndavon Kenntnis hatte. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich\nder Einvernahme vom 20. Mai 2009 zu Protokoll gab, er habe H.____ gesagt, dass er nur für\ndie AG schauen würde, wenn er seinen Mietzins erhalten würde; dies sei seine Bedingung für\ndie Annahme des Auftrages gewesen. Die Vereinbarung betreffend Übereignung der Fahrzeuge sei dann gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies alles sei aber\nerst geschehen, nachdem er sich drei Tage zuvor mit D.____ hingesetzt und die Situation des\nUnternehmens betrachtet habe. Er habe sodann erkannt, dass die Firma über\nCHF 3'000'000.00 Schulden habe, und gab wörtlich zu Protokoll: „Man hätte sie nicht mehr retten können“. Er habe H.____ seine Meinung mitgeteilt und erst dann habe diese ihm das Mandat angeboten (act. 10.01.046). Daraus ist mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung betreffend Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis\nüber die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG hatte.\n\n2.11 Ferner hat der Beschuldigte unzweifelhaft zumindest mit Eventualvorsatz im Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 StGB gehandelt. Da im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung, mithin die\nKonkurseröffnung über die G.____ AG, unbestrittenermassen gegeben ist und weder Rechtfer-\ntigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB schuldig gemacht.\n\n2.12 Da der Beschuldigte in casu als Täter und - entgegen der Vorinstanz - nicht als Teilnehmer qualifiziert wird, erübrigt sich die Behandlung der Ausführungen des Beschuldigten zur\nVerletzung des Anklagegrundsatzes.\n\n3. Strafzumessung\n3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und\nsein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82,\nE. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n3.2 Die Strafgerichtspräsidentin hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II. 2.1, S. 18) grundsätzlich korrekt\ndargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend\ndie Strafzumessung werden in casu zu Recht nicht beanstandet. Dennoch ist zu berücksichti-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gesprochen wird und nicht bloss zu deren Anstiftung, wie es im vorinstanzlichen Verfahren\nnoch der Fall war. Somit fällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 26 StGB weg, weshalb\ndie Geldstrafe in Würdigung der gesamten Umstände auf 30 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist.\n\n"}