{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\n2.8 In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich sodann die Vereinbarung vom\n27. April 2008 zwischen der G.____ AG und der E.____ AG über die Begleichung der offenen\nForderungen aus dem Mietverhältnis mittels Übertragung des Eigentums von vier Fahrzeugen\nvon der G.____ AG an die E.____ AG (act. 66.04.004). Wie die Strafgerichtspräsidentin völlig\nzu Recht ausführt, befindet sich auf dieser Vereinbarung einzig die Unterschrift von H.____.\nDennoch ist zu beachten, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut der unterzeichnende Verwaltungsrat sich einzig „mit den vorgenannten Forderungen einverstanden“ erklärte, weshalb - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden\nkann, der Beschuldigte habe lediglich als Gläubiger fungiert. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 ausführte, er habe zusammen\nmit H.____ die Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet. Es sei seine Idee gewesen, die\nFahrzeuge der E.____ AG zu übereignen, da er dadurch seine Mietzinsen habe sichern wollen.\nAndernfalls hätte er das Mandat bei der G.____ AG nicht übernommen. Überdies habe er selber den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt (act. 10.01.035 f.). Dies bestätigte der Beschuldigte\nin der Einvernahme vom 20. Mai 2009 und ergänzte, er habe auch bestimmt, welche Fahrzeuge\ner übernehmen solle (act. 10.01.047). Ebenso machte D.____ am 22. Juni 2009 geltend, die\nInitiative zur Vereinbarung vom 27. April 2008 sei vom Beschuldigten gekommen, sie habe jedoch den Entwurf erstellt (act. 10.01.054). Demzufolge zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass der\nBeschuldigte die Vereinbarung initiierte und H.____ lediglich das Einverständnis dazu gab, zumal sie mittels Unterschrift bloss die Forderungen der E.____ AG anerkannte. Somit handelt es\nsich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes In-sich-Geschäft des Beschuldigten, welcher gleichzeitig sowohl als Organ der\nG.____ AG als auch als Organ der E.____ AG auftrat (BRUNNER, a.a.O., Art. 167 N 9). Folgerichtig tilgte der Beschuldigte selbst die verfallene Schuld der G.____ AG gegenüber der\nE.____ AG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen des Straftatbestands der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB erfüllt sind.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.9 Der Beschuldigte bringt vor, die Hingabe der Fahrzeuge an Zahlungsstatt sei durchaus\nein übliches Zahlungsmittel, habe ihm doch der frühere Geschäftsführer mehrfach die Übernahme eines Baggers angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon\nauszugehen, dass mit dem Begriff der üblichen Zahlungsmittel nicht die zwischen den Parteien\nüblichen, sondern die generell üblichen Zahlungsmittel verstanden werden, mithin insbesondere\nGeldzahlungen. Die Übergabe von Fahrzeugen einer AG an Zahlungsstatt an die Gläubigerin\nkann ganz offenkundig nicht als ein solches übliches Zahlungsmittel qualifiziert werden\n(BGE 117 IV 23, E. 4c). Im Übrigen führt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 20. Mai\n2009 selbst aus, dass es ihm bei der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt darum ging,\nseine Mietzinsen zu sichern (act. 66.03.004), und somit gerade nicht darum, eine übliche Zahlung entgegenzunehmen. Sodann ist - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - nicht relevant, ob die anderen Gläubiger überhaupt benachteiligt worden sind oder nicht, zumal einzig\ndie Absicht des Schuldners, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, vorausgesetzt wird, jedoch nicht der tatsächliche Eintritt eines solchen Nachteils. Der Privatkläger\nmacht im Weiteren geltend, die Fahrzeuge hätten nicht auf dem Werkhof gestanden, weshalb\ndie E.____ AG keine Möglichkeit gehabt habe, ein Retentionsrecht auszuüben. Daher sei die\nBevorzugung eines Gläubigers gegeben. Insofern misslingt ihm indessen der Nachweis des\nUmstandes, dass die Fahrzeuge tatsächlich nicht auf dem Werkhof gestanden haben, ist doch\nder Einvernahme von L.____ vom 28. Mai 2010 als Auskunftsperson zu entnehmen, die entsprechenden Fahrzeuge seien jeweils auf dem Werkhof gestanden, wenn sie nicht auf einer\nBaustelle im Einsatz gewesen seien (act. 10.01.129). Dennoch ist die Absicht des Beschuldigten, die E.____ AG zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, gegeben, zumal die\nE.____ AG zwar ein Retentionsrecht an den besagten Fahrzeugen hätte geltend machen können, dessen ungeachtet sich das entsprechende Verfahren, insbesondere aufgrund der diversen Rechtsmittelmöglichkeiten der anderen Gläubiger, als äusserst beschwerlich erwiesen hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels Hingabe an Zahlungsstatt den Preis der Fahrzeuge selbst bestimmen konnte, was ihm andernfalls verwehrt gewesen wäre.\n\n"}