{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nG.____ AG nicht bloss auf eine beratende Tätigkeit beschränkte, zumal ein Berater keine Handlungen hinsichtlich des Geschäftsgangs vornimmt. Den Unterlagen ist sodann zu entnehmen,\ndass der Privatkläger per 25. April 2008 sein Mandat als Geschäftsführer der G.____ AG niederlegte. Just am selben Tag nahm indes der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G.____ AG\nauf, was als weiteres Indiz für die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer zu werten ist.\nSoweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht einmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, was gegen die Annahme einer faktischen Organstellung seinerseits spreche, kann ihm\nnicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Privatklägers an das Konkursamt Binningen vom 4. August 2008, dass der Privatkläger, mithin der\nfrühere Geschäftsführer der G.____ AG, weder einen Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung\noder eine Kündigung erhalten habe, sondern als Selbständigerwerbender in einem Mandatsverhältnis in der Funktion eines Geschäftsführers für die G.____ AG tätig gewesen sei. Auch\nbestehe kein schriftlicher Geschäftsführervertrag (act. 41.50.005). Dies bestätigte der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 29. August 2008 als Auskunftsperson (act. 10.01.006). Ferner\nführte der Privatkläger in der besagten Einvernahme aus, er habe bereits im Sommer 2007 als\nGeschäftsführer zurücktreten wollen; da die Geschäfte jedoch von jemandem hätten weitergeführt werden sollen, welcher das Netzwerk kenne und das Vertrauensverhältnis der Banken\nwahren könne, sei er noch geblieben. Im März oder April 2008 habe er dem Beschuldigten\ndann die nötigen Auskünfte erteilen können, so dass dieser die Geschäftsführung habe übernehmen können. Die Idee, den Beschuldigten anzusprechen, sei von D.____ gekommen, welche der Meinung gewesen sei, dieser habe die Zeit, das Geld und die nötigen Kenntnisse für\ndie Funktion als Geschäftsführer (act. 10.01.006). Weiter sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe eine Generalvollmacht für alle Geschäftstätigkeiten und Bankgeschäfte erhalten und sich als neuer Geschäftsführer vorgestellt (act. 10.01.007). Alsdann gab der Zeuge\nJ.____ anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2008 zu Protokoll, der Beschuldigte sei\nam 28. April 2008 als Geschäftsführer oder als Bevollmächtigter zur G.____ AG gestossen\n(act. 10.01.018). Ferner führte K.____ anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2009 als\nAngeschuldigter aus, der Beschuldigte habe sich bereit erklärt, als Geschäftsführer und Investor\nin die G.____ AG einzusteigen, weshalb man ihm alles übergeben habe (act. 10.01.078). Ebenso machte K.____ in derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte habe dem Privatkläger\nangeboten, die Gesellschaft zu übernehmen, wobei er jedoch betont habe, dass er das Geschäft alleine, ohne den Privatkläger führen wolle. Daraufhin habe sich der Privatkläger zurückgezogen und sich auch im Handelsregister austragen lassen (act. 10.01.079). Aufgrund all dieser Einvernahmen zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der\nG.____ AG tätig war und sich gegenüber den Angestellten auch als solcher ausgegeben hat. Im\nWeiteren brachte D.____ in der Einvernahme vom 22. Juni 2009 als Auskunftsperson vor, der\nBeschuldigte habe von H.____ eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma\nzu handeln (act. 10.01.050), was wiederum als klares Indiz für die faktische Organstellung des\nBeschuldigten zu werten ist. Überdies befindet sich die Vollmacht vom 25. April 2008 in den\nAkten, gemäss welcher H.____ den Beschuldigten bevollmächtigt, im Namen der Firma\nG.____ AG „alle Geschäfte zu tätigen“, wobei sich die Vollmacht explizit auch auf „Verfügungen\nzu Lasten der Geschäftskonten“ erstrecke (act. 41.60.001). Soweit der Beschuldigte vorbringt,\ndie Vollmacht sei einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewesen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der\nVollmacht ergibt, dass diese in keiner Weise inhaltlich beschränkt wurde. Insbesondere wurde\nauch keine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vollmacht festgelegt. Es erscheint wenig\nglaubhaft, dass einem blossen Berater eine derart umfassende und zeitlich unbeschränkte\nVollmacht ausgestellt wird, lediglich damit dieser noch ausstehende Löhne bezahlen kann.\nVielmehr weist eine solche Generalvollmacht klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte\nnicht bloss als Berater tätig war. Sodann sind diverse Rechnungen und Quittungen in den Verfahrensakten, welche jeweils vom Beschuldigten alleine gezeichnet wurden (act. 10.01.025 ff.,\nact. 41.60.009 ff.), was eindeutig Aufgaben eines Geschäftsführers und nicht eines Beraters\ndarstellen. Im Weiteren befinden sich eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen zwischen C.____ und der G.____ AG vom 6. Mai 2008,\neine Annullation derselben vom 26. Mai 2008 sowie ein Arbeitszeugnis von C.____ vom 30. Mai\n2008 in den Verfahrensakten, wobei der Beschuldigte alle drei Dokumente jeweils explizit für\ndie G.____ AG als „Geschäftsführer“ alleine unterzeichnete (act. 317 ff.). Es zeigt sich somit,\ndass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.____ AG tätig war und ihm eine faktische Organstellung zukam, weshalb er als Täter im Sinne von Art. 167 StGB in Frage kommt.\n\n"}