{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n23, E. 4c; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 167 N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,\nwobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Schuldner muss im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit handeln und ausserdem die Absicht beziehungsweise die Eventualabsicht haben, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen (BGE 74 IV 40, E. 2;\nSTRATENWERTH/W OHLERS, a.a.O., Art. 167 N 4; BRUNNER, a.a.O., Art. 167 N 25). Im Sinne einer\nobjektiven Strafbarkeitsbedingung ist zudem erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs\neröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (STRATENWERTH/W OHLERS,\na.a.O., Art. 167 N 5).\n\n2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler\nKommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist\ngemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt\nerklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so\nverwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des\nBeschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um\nsolche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis\nauf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher\nErmessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht\ngreift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere\noffensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich\nausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig und daher zu prüfen, ob der\nBeschuldigte faktisches Organ der G.____ AG war. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor,\ner sei lediglich als Berater angestellt gewesen und habe keinen aktiven Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der\nBeschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 als Auskunftsperson zu Protokoll gab, sein Aufgabengebiet bei der G.____ AG habe sämtliche Vollmachten, um den Geschäftsgang der G.____ AG zu begutachten und entsprechend zu handeln, beinhaltet\n(act. 10.01.030). Bereits daraus ist ersichtlich, dass sich das Mandat des Beschuldigten bei der\n\n"}