{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\n2.3 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Privatkläger sei bis zum 25. April 2008 als Geschäftsführer der G.____ AG tätig\ngewesen. Um einen nahtlosen Wechsel in der Geschäftsführung zu gewährleisten, habe\nH.____ dem Beschuldigten am 25. April 2008 die Vollmacht erteilt, „alle Geschäfte zu tätigen“.\nAb diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen, indem\ner explizit als Geschäftsführer aufgetreten sei und sowohl nach innen als auch nach aussen als\nsolcher gehandelt habe. Im Weiteren sei die Vereinbarung vom 27. April 2008 durch den Beschuldigten veranlasst und im Wesentlichen ausgeführt worden, wobei er in seiner Doppelfunktion sowohl im Namen der G.____ AG als auch der E.____ AG gehandelt habe. H.____ habe\nnicht den Vertrag als solchen unterzeichnet, sondern lediglich erklärt, „mit den vorgenannten\nForderungen“ einverstanden zu sein. Es zeige sich daher, dass der Beschuldigte als Täter und\nnicht als Teilnehmer gehandelt habe.\n\nDie Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 ergänzend aus, die Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses der\nVereinbarung bekannt gewesen, zumal er ausgesagt habe, die eigentliche Vereinbarung sei\ngleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei alles erst geschehen, als\ner sich drei Tage zuvor mit D.____ hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet\nhabe. Ferner habe zwischen den jeweiligen Geschäftsführern, mithin auch dem Beschuldigten,\nund H.____ ein krasses Machtgefälle zuungunsten der Verwaltungsratspräsidentin bestanden,\nda Letztere in Finanz- und Geschäftsleitungsfragen völlig unerfahren gewesen sei. H.____ habe\nsich daher auf die Geschäftsführer verlassen müssen, weshalb sie nach dem Ausscheiden des\nPrivatklägers aus dem Amt des Geschäftsführers per 25. April 2008 um eine nahtlose Nachfol-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nge bemüht gewesen sei, den Beschuldigten als faktischen Geschäftsführer eingesetzt und ihm\neine Generalvollmacht erteilt habe.\n\n2.4 Der Privatkläger bringt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 vor, entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin habe der Beschuldigte an den besagten Fahrzeugen\nkein Retentionsrecht geltend machen können, da sich diese nicht auf dem Mietobjekt befunden\nhätten, sondern auf einer von der Gemeinde F.____ hinzu gemieteten Grundstücksfläche abgestellt worden seien, welche an das Mietobjekt angrenze. Auf dem Werkhofareal selbst hätte es\ngar keinen Platz gehabt, um diese Baumaschinen abzustellen. Überdies sei der Werkhof für\njedermann öffentlich zugänglich, weshalb er eine öffentliche Strasse darstelle. Da die Baumaschinen nicht über eine Strassenzulassung verfügten, hätten sie nicht auf dem Werkhof abgestellt werden dürfen.\n\n2.5 Gemäss Art. 167 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht\nsich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne\nseiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch\nübliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu\nverpflichtet war, schuldig, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein\nausgestellt worden ist. Tauglicher Täter ist allein der zahlungsunfähige Schuldner, weshalb\naussenstehende Dritte zum vornherein nur als Anstifter oder Gehilfen in Frage kommen. Beschränkt sich ein Gläubiger einzig auf die Annahme des Vorteils, bleibt er straflos (sog. notwendige Teilnahme; BRUNNER, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 167 N 8;\nSTRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 167 N 2). Die Tathandlung besteht darin, dass der Schuldner Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, einzelne Gläubiger\nzum Nachteil der anderen zu bevorzugen. Dass eine Schädigung tatsächlich eintritt, ist nicht\nerforderlich. Verpönt ist grundsätzlich die inkongruente Deckung, also eine Deckung, die der\nGläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung nicht beziehungsweise nicht in dieser Art beanspruchen und durchsetzen kann. Allerdings können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG (SR 281.1) anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig\nist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich\nin ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV\n23, E. 4b; BGE 74 IV 40, E. 2; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 167 N 3). Die Tatbestandsvariante der Zahlung einer verfallenen Schuld mit unüblichen Zahlungsmitteln ist gegeben, wenn eine Geldschuld auf andere Weise als durch Geldzahlung oder durch anderweitige\nübliche Zahlungsmittel getilgt wird (TRECHSEL/OGG, Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 167 N 5;\nBRUNNER, a.a.O., Art. 167 N 18). Keine üblichen Zahlungsmittel an Gläubiger sind Warenrückführungen an Lieferanten, Wertpapiere aller Art oder die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen (BRUNNER, a.a.O., Art. 167 N 20). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann die Übergabe von Büromaterial und Einrichtungsgegenständen einer AG an\nZahlungsstatt an die Darlehensgläubigerin ein Fall unüblicher Zahlungsmittel dar (BGE 117 IV\n\n"}