{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschuldigten beziehungsweise seiner Gesellschaft auf Befriedigung der Forderung erhöht und\nder E.____ AG sei eine Deckung gewährt worden, welche aufgrund der materiellen Rechtslage\nnicht oder nicht in gleicher Art hätte beansprucht oder durchgesetzt werden können. Sodann\nhabe H.____ als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G.____ AG\ngehabt, andernfalls sie den Beschuldigten nicht um Hilfe gebeten hätte. Demnach habe sie in\nBezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorsätzlich gehandelt, die Benachteiligung\nder übrigen Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit den Tatbestand von Art. 167\nStGB erfüllt. Überdies habe sie rechtswidrig gehandelt, weshalb eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben sei. Sodann bleibe der Gläubiger nur straflos, wenn er sich völlig\npassiv verhalte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei seine Idee gewesen,\ndie Fahrzeuge der G.____ AG an die E.____ AG zu übereignen, da er sich damit seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Geschäftsführungsmandat nicht angenommen. Somit habe er mit seinem Verhalten den Tatentschluss bei H.____ hervorgerufen. Da der\nBeschuldigte darauf hingewirkt habe, dass ihm das Fahrzeug angeboten worden sei, könne\nnicht von einem völlig passiven Verhalten des Gläubigers gesprochen werden. Überdies habe\ner mindestens in Kauf genommen, dass die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme\nder Eigentumsübertragung der Fahrzeuge bestanden habe, und somit vorsätzlich gehandelt.\nAusserdem seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb er\nsich der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht habe.\n\n2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012\nvor, faktisches Organ könne nur sein, wer aktiv Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben\ndes Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nehme, was zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit bei der G.____ AG nicht der Fall gewesen sei, sei es doch nur um die Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gegangen. Insbesondere habe der Verwaltungsrat\nerst zwei Wochen nach Aufnahme seiner Tätigkeit den Liquidationsbeschluss gefasst. Zum\nZeitpunkt der Veräusserung der Fahrzeuge zwecks Tilgung des Mietzinsausstandes, mithin\nzwei Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit, habe er ein blosses Beratungsmandat inne gehabt,\num abzuklären, ob und gegebenenfalls wie es mit der Gesellschaft weitergehen könne. Da\nH.____ frei gewesen sei, den Empfehlungen des Beschuldigten zu folgen oder diese zu ignorieren, fehle es an einer aktiven Einflussnahme auf das Exekutivorgan der Gesellschaft und er\nkönne nicht als faktisches Organ angesehen werden. In Bezug auf die vorgeworfene Anstiftung\nführt der Beschuldigte sodann aus, es sei weder gegen die G.____ AG noch gegen ihr Organ\nein Strafverfahren wegen Bevorzugung eines Gläubigers eingeleitet worden, weshalb völlig offen sei, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliege. Ferner habe er keinen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses genommen, sondern einzig die\nÜbernahme des Beratungsmandates davon abhängig gemacht, dass die Mietzinsforderung der\nE.____ AG getilgt werde. Die G.____ AG sei frei gewesen, diese Bedingung zu akzeptieren\noder auch nicht, zumal sie ohne Weiteres einen anderen Berater hätte engagieren können.\nSomit fehle es an einem Motivationszusammenhang. Zudem sei die Unterstellung, er habe bei\nder Übernahme der Fahrzeuge bereits von der Überschuldung der G.____ AG gewusst, falsch.\nVielmehr habe er sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen und erst nach zwei Wochen die Liquidation des Unternehmens in die Wege geleitet. Am 27. April 2008 sei erst be-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkannt gewesen, dass die wirtschaftliche Situation angespannt gewesen sei. Des Weiteren sei\ndie Hingabe an Zahlungsstatt durchaus üblich, habe der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G.____ AG, dem Beschuldigten doch mehrmals die Übernahme eines Baggers als Zahlung angeboten. Ebenso habe der Privatkläger der I.____ AG einen Bagger zu Eigentum zwecks Tilgung einer Forderung übertragen. Im Übrigen sei kein Gläubiger benachteiligt worden und kein Schaden entstanden, da die E.____ AG ihre Forderung aus Miete auch\ndurch ein Retentionsrecht und die anschliessende Pfandverwertung hätte realisieren können.\nAuch sei zumindest fraglich, ob die Befriedigungschance der Vermieterin durch die Transaktion\nwirklich erhöht worden sei, zumal es sich um alte Fahrzeuge gehandelt habe, deren Übernahme mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen sei.\n\nFerner macht der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 geltend, üblicherweise werde ein\nGeschäftsführer im Handelsregister mit Unterschriftsberechtigung eingetragen, was vorliegend\nnicht erfolgt sei. Überdies sei ein massgebliches Element eines Arbeitsvertrages als Geschäftsführer die Vereinbarung eines Lohnes, wobei in casu nicht einmal ein Arbeitsvertrag bestanden\nhabe. Ausserdem handle es sich bei der ihm ausgestellten Vollmacht nicht um eine eigentliche\nGeneralvollmacht. Vielmehr sei diese einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden\nLöhnen bestimmt gewesen.\n\n"}