{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\n1. Formelles\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,\nnach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom\n14. November 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\n1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1\nStPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den\nangefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei,\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat,\nzur Berufung legitimiert.\n\n1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom\n14. November 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 14. November 2011 (Berufungsanmeldung) respektive vom 3. Januar 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Januar 2012, der\nSchweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nübergeben am 27. Januar 2012, frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht\nzur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21\nAbs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist\nsomit einzutreten.\n\n2. Materielles\n2.1 Mit Urteil vom 14. November 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft\naus, der Beschuldigte habe als Eigentümer der E.____ AG die Liegenschaft an der\nX.____strasse 35 in F.____ an die G.____ AG vermietet. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis habe am 25. April 2008 eine fällige Mietzinsforderung von\nCHF 90'998.55 bestanden, welche mit schriftlicher Vereinbarung vom 27. April 2008 mittels\nEigentumsübertragung an vier Fahrzeugen beglichen worden sei. Ferner sei der Beschuldigte\nab dem 25. April 2008 für die G.____ AG tätig gewesen, wobei seine Aufgabe gewesen sei, die\nfinanzielle Situation des Unternehmens abzuklären und anschliessend die Liquidation durchzuführen. Zu diesem Zweck sei er am 25. April 2008 dazu bevollmächtigt worden, sämtliche Geschäfte der G.____ AG zu tätigen, wobei sich diese Vollmacht auch auf die Verfügungen zu\nLasten der Geschäftskonten erstreckt habe. Ferner habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der\nÜbertragung der Fahrzeuge bereits um die prekäre finanzielle Situation, mithin die Zahlungsunfähigkeit, der G.____ AG gewusst. Da die Verwaltungsratspräsidentin der G.____ AG, H.____,\ndie Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge auf der Schuldnerseite alleine unterschrieben\nhabe und der Schuldner im Rahmen der Vereinbarung daher nur als Gläubiger fungiert habe,\nfalle der Beschuldigte als Täter des Sonderdelikts der Bevorzugung eines Gläubigers nach\nArt. 167 StGB ausser Betracht und es könne offen bleiben, ob er als faktisches Organ der\nG.____ AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht, zumal über die G.____ AG am 30. Mai 2008 der Konkurs eröffnet worden sei und die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einer sich faktisch in Liquidation befindenden Gesellschaft ein unübliches Zahlungsmittel im Sinne von\nArt. 167 StGB darstelle, weshalb die Begleichung von Mietzinsforderungen durch Fahrzeuge\ndiese Voraussetzung erfülle, insbesondere da der Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Schuld\nverwendet worden sei. Durch die Übertragung der Fahrzeuge habe sich die Chance des Be-\n\n"}