{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a9a5184b-6b3d-49fd-9549-b3132fb031f0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "d8445384f39f7f8d7df42106905cf04b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-229_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b276eb80-e047-46ee-b9d8-b273348919d4", "Checksum": "63da48d3317f5ddfed75db017e035051"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 229", "460 2011 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorzugung eines Gläubigers"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:16", "Checksum": "d161a3b1725de02405862f7048d191fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 460 11 229 (460 2011 229)\nRegeste:\nBevorzugung eines Gläubigers\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n7. August 2012 (460 11 229)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nBevorzugung eines Gläubigers\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter\nTobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK,\nRheinstrasse 12, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7,\n4052 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Bevorzugung eines Gläubigers\nBerufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\nA. Mit Urteil vom 14. November 2011 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft\nB.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung OK/WK, vom 1. Februar 2011 der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers\nschuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je\nCHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies in Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m.\nArt. 24 Abs. 1 StGB und Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Ferner wurde\nvom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess Kenntnis genommen und der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine\nEntschädigung in der Höhe von CHF 1'738.80 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die\nVerfahrenskosten von insgesamt CHF 3'130.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christoph\nGrether, mit Eingabe vom 14. November 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom\n3. Januar 2012 beantragte er, infolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils\nsei er von Schuld und Strafe freizusprechen, seine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an den Privatkläger A.____ sei aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens\nsowie des Verfahrens vor der Strafgerichtspräsidentin zu Lasten des Staates zu nehmen. Ferner sei in Anwendung von Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm Frist\nzur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. Eventualtier sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 409 StPO zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, erklärte mit Eingabe\nvom 26. Januar 2012 die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin und\nbegehrte, es sei der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu erklären und\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen.\n\nD. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an.\n\nE. In ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 hielt die Staatsanwaltschaft an den mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 gestellten Rechtsbegehren fest.\n\nF. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 fest und beantragte mit Anschluss-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nberufungsantwort vom 21. Juni 2012 die Abweisung der Anschlussberufung unter\no/e Kostenfolge.\n\nG. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die\nBerufung vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte gemäss ihrem Antrag vom\n26. Januar 2012 schuldig zu sprechen.\n\nH. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stellte der Privatkläger, vertreten durch Advokat\nChristoph Dumartheray, den Antrag, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten zu\nbestätigen. Ferner beantragte er, es seien C.____, D.____ sowie er selbst als Zeugen respektive Auskunftspersonen vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen.\n\nI. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit\nVerfügung vom 26. Juni 2012 den Antrag des Privatklägers auf Befragung von C.____, D.____\nund A.____ als Zeugen respektive Auskunftspersonen unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 und\nArt. 406 i.V.m. Art. 390 StPO ab.\n\nErwägungen\n\n"}