Weil der Beschuldigte seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MwStG auf den von seinem Offizialverteidiger erbrachten Arbeiten keine Mehrwertsteuer zu berechnen (MWST-Branchen-Info 18 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Das Honorar von Hans Portmann berechnet sich somit im Berufungsverfahren wie folgt: [in Fr.] Zeitaufwand (21.25 Std. x Fr. 230.00) 4'887.50 Auslagen 109.20 Total 4'996.70