Zudem ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Zeitaufwand von vier Stunden zu entschädigen. Da der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als mittelschwierig einzustufen ist, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.− als angemessen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht, 460 11 42 vom 27. April 2012 E. 8.2; BStGer. SK.2011.7 vom 18. August 2011 E. 6.3). Weil der Beschuldigte seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m.