a StPO weder zu kürzen oder verweigern ist, steht fest, dass dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers im Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist. In der Honorarrechnung vom 10. September 2012 fakturierte der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, Advokat, für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis 11. September 2012 einen Zeitaufwand von 17.25 Stunden (exkl. Hauptverhandlung) und Auslagen von Fr. 109.20 (inkl. Spesen für Fahrt zur Hauptverhandlung). Dies erscheint der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falls angemessen. Zudem ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Zeitaufwand von vier Stunden zu entschädigen.