5. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund von Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Weil diese Entschädigung, wie sich bereits in E. 3 ergibt, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder zu kürzen oder verweigern ist, steht fest, dass dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers im Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist.