Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Weil die Gründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für eine Kürzung oder Verweigerung einer solchen Entschädigung dieselben sind, wie sie in Art. 426 Abs. 2 StPO genannt werden, und solche nicht vorhanden sind, steht fest, dass die Vorinstanz die dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung zu Recht nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kürzte oder gar verweigerte.