Weil der Beschuldigte vorliegend keine Kenntnis davon hatte noch einen Grund hatte anzunehmen, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war, kann nicht angenommen werden, er habe gewusst oder hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Verkauf dieses Fahrzeugs ein Strafverfahren auslöst. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegte.