Das Verhalten ist als rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte, obschon er weiss oder wissen müsste, dass seinem Verhalten eine Strafuntersuchung folgen muss, handelt (GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 426 N 10; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 1999, § 42 N 29). Weil der Beschuldigte vorliegend keine Kenntnis davon hatte noch einen Grund hatte anzunehmen, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war, kann nicht angenommen werden, er habe gewusst oder hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Verkauf dieses Fahrzeugs ein Strafverfahren auslöst.