Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so trägt grundsätzlich der Staat die Kosten der Strafuntersuchung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person können trotz Freispruch jedoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Das Verhalten ist als rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von Art.