3. Die Staatsanwaltschaft verlangte, im Fall eines Freispruchs seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung zuzusprechen.