__ AG fremd war, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum und konnte deshalb den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241). Da der Beschuldigte bereits aufgrund des fehlenden Nachweis dieses Vorsatzes nicht Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen Veruntreuung bestraft werden kann, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob er in einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte oder nicht. Aufgrund all dessen folgt, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht von der Anklage der Veruntreuung freisprach.