2.2.7 Aufgrund all dessen konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass er - gemäss seinen eigenen Beteuerungen - nichts davon wusste, dass es sich beim Mercedes um ein geleastes, d.h. ein fremdes und anvertrautes Fahrzeug handelte. Weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung verkannte, dass das fragliche Fahrzeug geleast und damit für die F._____ AG fremd war, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum und konnte deshalb den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241).