2.2.6.2 Unstrittig ist davon auszugehen, dass sich bei der F._____ AG 58% der Fahrzeuge im Leasing und 42% in deren Eigentum befanden. Weil demnach längst nicht alle Fahrzeuge bei der F._____ AG geleast waren, musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, dass jedes Fahrzeug und damit auch der Mercedes geleast war. Zudem ist zu beachten, dass in Deutschland, wo der Beschuldigte wohnt und arbeitet, ein Vermerk, dass das entsprechende Auto geleast ist, in den Fahrzeugpapieren obligatorisch war. Hinzu kommt, dass auch in der Schweiz ein derartiger Eintrag zumindest üblich war (act. 64.04.016).