Deshalb sei es wenig plausibel, dass den beteiligten Personen die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs entgangen sei. Beim fraglichen Fahrzeug, einem Mercedes CLS 55 AMG, habe es sich schliesslich - im Unterschied zur übrigen Bagger- und Lastwagenflotte der F._____ AG - um ein markantes Einzelfahrzeug der Luxusklasse gehandelt, bei welchem eine Verwechslung mit einem ähnlichen Fahrzeug, welches sich möglicherweise nicht im Leasing befunden habe, ausgeschlossen werden könne.