2.2.6.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, gemäss dem angefochtenen Urteil sei beim Fahrzeugverkauf allen Beteiligten entgangen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dabei übersehe das Strafgericht, dass das Fahrzeugleasing bei der F._____ AG die Regel gewesen sei und nicht die Ausnahme. So hätten sich 58% (Fr. 1'613'527.80) des Inventar- und Fahrzeugwerts der F._____ AG per 31. Dezember 2006 (Bilanzwert Fr. 2'766'402.10) im Leasing und nur 42% im Eigentum der Gesellschaft befunden. Deshalb sei es wenig plausibel, dass den beteiligten Personen die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs entgangen sei.