___ AG gesorgt, musste er folgerichtig auf die Frage, ob dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das fragliche Fahrzeug geleast worden sei, bejahen. Aufgrund all dessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die vorerwähnten Aussagen von H._____ darauf abzielten, von einem eige- Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Fehlverhalten abzulenken. Diese Ausführungen können deshalb nicht als glaubwürdig betrachtet werden.