Wenn H._____ ausführte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das fragliche Leasing vom O._____ AG übernommen werde, so dient dies auch seinem eigenen Schutz. Denn würde dies zutreffen, wäre durch den streitbetroffenen Verkauf der fragliche Leasingvertrag mit der D._____ AG nicht verletzt worden und es könnte H._____ in diesem Zusammenhang kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Weil er geltend machte, der Beschuldigte habe für die Übernahme des Leasingvertrags durch die O._____ AG gesorgt, musste er folgerichtig auf die Frage, ob dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das fragliche Fahrzeug geleast worden sei, bejahen.