2.2.5.5.2 H._____ war gemäss dem Handelsregister in der streitbetroffenen Zeit bei der F._____ AG als Geschäftsführer eingetragen. Weil es sich beim Verkauf des streitbetroffenen Mercedes für € 53'000.− um einen grösseren Geschäftsvorfall handelte, musste er darüber im Bild gewesen sein. Da dieser Verkauf unter Verletzung des Leasingvertrags mit der D._____ AG vorgenommen wurde, musste ihm klar gewesen sein, dass er deswegen der Veruntreuung verdächtigt wurde. Wenn H._____ ausführte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das fragliche Leasing vom O._____ AG übernommen werde, so dient dies auch seinem eigenen Schutz.