Ausserdem wurde H._____ gefragt, ob dem Beschuldigten beim Verkauf bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches gar nicht hätte verkauft werden dürfen. Daraufhin antwortete er, dem Beschuldigten sei damals bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Er und der Beschuldigte hätten damals die Kostensituation angeschaut. Damals hätten sie festgestellt, dass dieses Fahrzeug unnötige monatliche Kosten verursache. Es sei klar gewesen, dass es monatliche Kosten verursacht habe, seien es Kredit- oder Leasingkosten gewesen (act. 64.03.011).