2.2.5.4.2 I._____ sagte bei der Befragung vom 12. März 2010, sie denke, dass der Beschuldigte die Buchhaltung der F._____ AG eher nicht konsultiert habe. Sie denke, dass er am Computer vor allem E-Mails und Briefe geschrieben habe. Wenn er selber gebucht hätte, so hätte sie dies beim Abschluss gesehen (act. 64.03.023). Aufgrund dieser Aussage von I._____ steht nicht fest, ob der Beschuldigte überhaupt je Einblick in die Buchhaltung der F._____ AG nahm. Es ist deshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er die fragliche Buchhal-