2.2.5.4.1 I._____ wurde bei der Einvernahme vom 22. Juni 2009 gefragt, ob es dem Beschuldigten und H._____ zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Daraufhin antwortete sie, dies sei klarerweise der Fall, die Fahrzeuge seien ja auch als Leasingfahrzeuge in den Büchern geführt worden (act. 64.03.004).