2.2.5.3.2 Weil sich J._____ nicht sicher war, ob der Beschuldigte oder H._____ ihr mitteilte, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war, kann es nicht als erstellt gelten, der Beschuldigte habe ihr dies mitteilte. Da J._____ bloss annahm, die Leasingeigenschaft sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, der Beschuldigte habe effektiv gewusst, dass das fragliche Auto geleast gewesen sei. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Unterstellung von J._____, jedoch nicht um eine sichere Kenntnis, dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast war.