Aus diesen Gründen seien die Aussagen dieser drei Personen für eine Verurteilung alleine wohl noch nicht ausreichend. Sie rundeten jedoch die Beweislage ab und stünden nicht im Widerspruch dazu. 2.2.5.2 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aufgrund welcher konkreten Aussagen von I._____ und J._____ sowie H._____ zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Gericht jedoch dennoch von Amtes wegen alles zu überprüfen, was in der zuge-