2.2.5.1 Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen I._____ und J._____ sowie des Beschuldigten H._____ seien ebenfalls belastend und widerspruchsfrei. Diese Aussagen wiesen jedoch - im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ und C._____ - einen niedrigeren Detaillierungsgrad auf. Weiter sei es zutreffend, dass H._____ ein Interesse daran gehabt haben könnte, eigene mögliche Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Leasingfahrzeugs auf den in der gleichen Sache verdächtigten Beschuldigten abzuschieben. Aus diesen Gründen seien die Aussagen dieser drei Personen für eine Verurteilung alleine wohl noch nicht ausreichend.