Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.4.7 C._____ führte bei der ersten Befragung aus, dass durch den fraglichen Verkauf Leasingkosten eingespart werden könnten. Bei der zweiten Einvernahme erwähnte sie lediglich, dass sie sich nach einer Kosteneinsparung erkundigt habe. Weil C._____ ihre Aussage betreffend die Einsparung der Leasingkosten bloss anlässlich der ersten Vernehmung machte und diese zudem pauschal und wenig detailreich ist, vermag diese für sich allein nicht zweifelsfrei die Annahme zu begründen, C._____ habe eine wirklich ihr gegenüber gemachten Äusserung wiedergegeben.