__ AG einen entsprechenden Vertrag abschliessen musste. Deshalb, und da der Beschuldigte davon ausging, es handle sich bei diesem Vertrag um einen Leasingvertrag, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C._____ ausführte, dass eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden sei, damit den Vertragsschluss von P._____ mit der O._____ AG meinte. Auch die Aussage, dass er das Auto schnell zurückhaben muss, passt zu einer solchen Annahme, denn in diesem Fall musste er doch das Fahrzeug dem P._____ ausliefern. Weil vorliegend in der fraglichen Zeit keine Einigung mit der D._____ AG erzielt worden war und sich vorliegend auch nicht aufdrängt anzu-