__ AG verleaste das fragliche Fahrzeug zwar P._____ in Wirklichkeit nicht. Weil jedoch das Verleasen von Automobilen eines der Kerngeschäfte der O._____ AG bildete und das Führen der fraglichen Verhandlungen mit der O._____ AG Sache des P._____ war, erscheint es durchaus als möglich, dass der Beschuldigte annahm, dass P._____ den Mercedes bei der O._____ AG leaste. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der letzteren Annahme auszugehen. Da die O._____ AG den Kaufpreis für den fraglichen Mercedes bezahlte, steht ferner fest, dass P._____ zuvor mit der O._____ AG einen entsprechenden Vertrag abschliessen musste.