Denn es ist durchaus möglich, dass sie nur deshalb gleichlautende Aussagen machte, weil sie das fragliche Protokoll vor der zweiten Einvernahme nochmals durchlas. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die F._____ AG im Zeitpunkt des Verkaufs keine Einigung mit der D._____ AG über eine Beendigung des Leasingvertrags traf. Fest steht jedoch, dass der Kaufpreis für den besagten Mercedes von der O._____ AG bezahlt wurde (act. 64.01.005). Der Beschuldigte ging gemäss seinen eigenen Aussagen davon aus, dass P._____ den Kaufpreis für diesen Mercedes durch die O._____ AG bezahlen liess und dieses Auto von der Letzteren leaste. Die O._____ AG verleaste das fragliche Fahrzeug zwar P.__