2.2.4.6 C._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, aufgrund der Einigung mit der Leasinggesellschaft könnten sie in der Zukunft Leasingkosten sparen. Weil C._____ unmittelbar bevor sie zum zweiten Mal zur Sache befragt wurde, das Protokoll der ersten Einvernahme zum Lesen gegeben wurde, gebietet die grundsätzliche Identität der Bekundungen bei beiden Befragungen nicht zwingend die Annahme einer tatsächlichen Übereinstimmung. Denn es ist durchaus möglich, dass sie nur deshalb gleichlautende Aussagen machte, weil sie das fragliche Protokoll vor der zweiten Einvernahme nochmals durchlas.