2.2.4.5 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Begründung, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass es sich beim fragliche Auto um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, im We- Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sentlichen auf die vorgenannten Ausführungen von C._____ anlässlich der Vernehmung vom 13. September 2010.