Der Beschuldigte habe sie dann nach zwei Tagen angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit der Leasinggesellschaft habe einigen können und sie in Zukunft die Leasingkosten sparen könnten, weshalb sie ihm das Auto zurückbringen solle (act. 64.03.040). Anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2010 wurde C._____ aufgefordert, das Protokoll ihrer Befragung vom 28. Mai 2010 durchzulesen (act. 64.03.042). Bei der anschliessenden Vernehmung zur Sache führte C.___