Weder sei sie direkt am Fahrzeugverkauf beteiligt gewesen noch habe sie die Weiterbezahlung der Leasingraten zu verantworten gehabt. Infolgedessen habe sie keinerlei Anlass gehabt, falsche oder beschönigende Aussagen in Bezug auf ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Ablösung des Leasingfahrzeugs zu machen. Es gebe überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Aussagen aus anderen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Bekundungen von C._____ seien daher als glaubwürdig einzustufen.