Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werts im Leasing und 42% in deren Eigentum. Schliesslich antwortete B._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich beim besagten Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Damit bezeugt er nicht positiv, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast sei. Vielmehr teilte er lediglich mit, was er annahm.