Da die Übernahme des geleasten Mercedes eine Regelung über die Auflösung des Leasingvertrags oder über die Tragung der noch ausstehenden Leasingraten erfordert hätte, ist davon auszugehen, dass B._____ als Rechtsanwalt bei Kenntnis, dass der fragliche Mercedes geleast war, im fraglichen Vorschlag eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte. Ferner entspricht die Vorstellung von B._____, dass sämtliche Fahrzeuge bei der F._____ AG geleast waren, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn wie sich aus E. 2.2.6 ergibt, standen bei der F._____ AG Ende 2006 58% des Inventar- und Fahrzeug-