Gemäss den Aussagen von B._____ wurde bei den Verhandlungen über die Übernahme der F._____ AG durch K._____ bzw. den Rückzug des Letzteren aus dem Unternehmen nur am Rand über den streitbetroffenen Mercedes gesprochen. Da der Beschuldigte lediglich an einigen, nicht aber an allen Besprechungen teilnahm, erscheint es deshalb als möglich, dass bei den Verhandlungen, bei denen der Beschuldigte anwesend war, der Mercedes nicht erwähnt wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei mehreren Besprechungen anwesend war, kann somit nicht gefolgert werden, dass er im Bild darüber war, dass das Fahrzeug geleast war. Weil B.___