Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen worden, weil dies für sie eher ein untergeordneter Punkt gewesen sei und die Gegenseite keine Bereitschaft gezeigt habe, über den Mercedes zu verhandeln (act. 64.03.046). Auf die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes Benz CLS 55 AMG am 4. Dezember 2006 mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich hierbei um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, welches sich nicht im Eigentum der F._____ AG befunden habe, gab B._____ zur Antwort, er könne es sich nicht vorstellen, wie er das nicht gewusst haben könnte (act. 64.03.047).