Bei mehreren Treffen sei der Beschuldigte anwesend gewesen (act. 64.03.045). Auf die Frage, ob es allen an den Verhandlungen Beteiligten damals bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem ehemaligen Geschäftswagen von K._____ um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, antwortete B._____, den involvierten Personen sei dieser Umstand klar bekannt gewesen. K._____, der selber an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe, Herrn L._____, seinem Mitarbeiter, dessen Namen er nicht mehr wisse, und dem Beschuldigten selbst sei dieser Umstand bekannt gewesen. Es sei ja in den Verhandlungen konkret darum gegangen, wer das Leasing für das Fahrzeug übernehmen solle.