2.2.3.3 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aus welchen konkreten Aussagen von B._____ zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht indessen gleichwohl von Amtes alle Beweise zu würdigen, die in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurden (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 404 N 2).