Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Nachteil der F._____ AG rechtskräftig abgeschlossen war. Überdies konnte sich B._____ trotz der Entbindung vom Beschuldigten von der Geheimnispflicht aufgrund von Art. 171 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BGFA jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für B._____ keinerlei Anlass bestand, unrichtige Angaben zu machen.