_ jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können. Die Vorinstanz führe im Übrigen auch nicht aus, inwiefern konkrete Interessenkonflikte bestanden hätten oder aus welchen sonstigen Gründen seine Zeugenaussagen unglaubwürdig gewesen sein sollen. Überdies komme den Zeugenaussagen eines Rechtsanwalts eine grundsätzlich hohe Glaubwürdigkeit zu. Aus diesen Gründen seien die Zeugenaussagen von B._____ als höchst glaubwürdig und zuverlässig zu qualifizieren.